Salzburger Bienenwirtschaftsgesetz – § 9
Belegstellen unterliegen in Salzburg dem Bienenwirtschaftsgesetz. Im Umkreis von 4 km um eine anerkannte Belegstelle gilt ein Schutzgebiet, in dem Wanderbienenstände nach Beendigung der Tracht unverzüglich entfernt werden müssen und die Aufstellung von Heim- und Wanderbienenständen unzulässig ist. Anerkannte Belegstellen unterstehen der Aufsicht der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg.